Allgemeine Geschäftsbedingungen

Pyrotechnikerausbildungszentrum Werner Horak (PYAZ)

I. Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen

Unsere Angebote und Leistungen, insbesondere die von uns durchgeführten Lehrgänge, unterliegen ausschließlich diesen Geschäftsbedingungen. Geschäftsbedingungen unserer Kunden und Teilnehmer werden nicht Vertragsinhalt, es sei denn, PYAZ stimmt ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu. Spätestens mit Entgegennahme unserer Leistungen, insbesondere durch Teilnahme an den von uns angebotenen Lehrgängen, gelten unsere Geschäftsbedingungen als angenommen. 

II. Vertragsschluss

  1. Verträge kommen alleine durch unsere schriftliche Bestätigung zustande.
  2. Für die von uns durchgeführten Lehrgänge sind die Zulassungsvoraussetzungen durch die Teilnehmer zu beachten. Dies gilt insbesondere zu den von uns angebotenen Grundlehrgängen „Bühnenpyrotechnik“, „Großfeuerwerker“ sowie für den Sonderlehrgang „Filmpyrotechniker“, für den die Teilnehmer ein Mindestalter von 21 Jahren haben müssen und zum Lehrgangsbeginn eine gültige Unbedenklichkeitsbescheinigung nach § 34 Abs. 2 der 1. SprengV vorlegen müssen.
  3. An sämtlichen Lehrgangsunterlagen – auch in elektronischer Form – behalten wir uns sämtliche Eigentums-, Urheberrechte sowie sonstigen Schutzrechte vor. Sie dürfen ohne Genehmigung Dritten nicht zugänglich gemacht werden.

III. Zahlungen 

  1. Die von uns in Rechnung gestellten Lehrgangsgebühren sowie sämtliche weiteren Rechnungen sind innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig.
  2. Aufrechnungen und Zurückbehaltungsrechte des Kunden sowie der Lehrgangsteilnehmer sind ausgeschlossen, es sei denn die Gegenforderung ist von uns anerkannt, unstreitig oder rechtskräftig festgestellt.
  3. Die Teilnahme an den durch uns durchgeführten Lehrgängen ist erst nach vollständiger Zahlung aller von uns ausgestellten Rechnungen möglich. Das Teilnehmerzeugnis wird ebenfalls erst nach Zahlung sämtlicher offener Rechnungen ausgegeben.
  4. Sollten unsere Rechnungen nicht fristgerecht bezahlt werden, besteht kein Anspruch auf Teilnahme an den von uns angebotenen Lehrgängen.
  5. Die Teilnahme an den von uns durchgeführten Lehrgängen kann bis vier Wochen vor Lehrgangsbeginn kostenfrei storniert werden. Bei einer Stornierung bis zwei Wochen vor Lehrgangsbeginn fallen Stornierungskosten in Höhe von 50 % der Lehrgangskosten an, bei einer späteren Stornierung fallen Stornierungskosten in Höhe von 75 % der Lehrgangskosten an. Bei einer Umbuchung zu einem anderen Lehrgangstermin bis zu vier Wochen vor Lehrgangsbeginn fallen keine Stornierungskosten an, bei einer späteren Umbuchung zu einem anderen Lehrgangstermin fallen Stornierungskosten in Höhe von 25 % der Lehrgangskosten an.
  6. Wir behalten uns vor, die Veranstaltung wegen zu geringer Nachfrage bzw. Teilnehmerzahl oder aus sonstigen wichtigen, von uns nicht zu vertretenden Gründen (z. B. plötzliche Erkrankung des Referenten, höhere Gewalt)abzusagen. Bereits von Ihnen entrichtete Teilnahmegebühren werden Ihnen selbstverständlich zurückerstattet. Weitergehende Haftungs- und Schadenersatzansprüche, die aus der Absage oder der Veranstaltungsänderung entstehen und nicht die Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit betreffen, sind, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit unsererseits vorliegt, ausgeschlossen. Bitte beachten Sie dies auch für von Ihnen gebuchte Hotelzimmer sowie Flug- oder Bahntickets.

IV. Pflichten der Teilnehmer an Lehrgängen

  1. Die Teilnahme am Lehrgang ist nur möglich, wenn uns eine gültige Unbedenklichkeitsbescheinigung im Sinne des § 34 Abs. 2 der 1. SprengV im Original zu Lehrgangsbeginn vorliegt.
  2. Bei Anmeldung zum Lehrgang sind von den Teilnehmern etwaige körperliche Beeinträchtigungen, die eine Teilnahme am Lehrgang erschweren, schriftlich mitzuteilen.

V. Haftung

  1. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, jedoch wird unsere Haftung auf Schadensersatz wie folgt eingeschränkt:

a) Bei einfacher Fahrlässigkeit wird nur gehaftet für die Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.

b) Bei Vorsatz einfacher Erfüllungsgehilfen, bei grober Fahrlässigkeit der gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder Erfüllungsgehilfen wird gehaftet nur begrenzt auf den vorhersehbaren, typischerweise entstehenden Schaden. Die Haftung wird zusätzlich begrenzt auf die Höhe der Deckungssumme der betrieblichen Haftpflichtversicherung in Höhe von wenigstens 3 Mio. EUR. Die Begrenzung gilt nicht für Schäden infolge Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.

c) Bei Verletzung einer Kardinalpflicht haften wir in Abweichung von a) auch bei einfacher Fahrlässigkeit, jedoch begrenzt wie unter b) dargestellt. Als Kardinalpflicht wird eine Pflicht verstanden, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf.

  1. Unsere gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten oder einfachen Arbeiter haften nicht weiter als wir selbst.
  1. Eine Haftung außerhalb der von uns angebotenen Lehrgangszeiten wird ausgeschlossen.

VI. Rechtswahl, Gerichtsstand

  1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

 Gerichtsstand im Verkehr mit Kaufleuten ist Traunstein. Wir sind jedoch nach unserer Wahl berechtigt, am Sitz des Kunden oder Teilnehmer zu klagen.